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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

§ 42 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 42

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

In forceOfficial text

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.

(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-07-23