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Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü · Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

§ 6 Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte fü

Artikel VI Artikel römisch sechs

In forceOfficial text

Die Republik Bolivien verpflichtet sich

(1) das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;

(2) die erforderlichen Lehrräume in Oruro bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen und Geräte zu gestatten;

(3) die erforderlichen Transportmittel für die österreichischen und bolivianischen Instruktoren zur Verfügung zu stellen;

(4) angemessene Wohnräume für die beiden österreichischen Instruktoren zu beschaffen und die Betriebskosten für diese Wohnräume zu tragen;

(5) den österreichischen Instruktoren unentgeltliche medizinische Betreuung (unter Ausschluß zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen der COMIBOL zu gewähren;

(6) sämtliche von der Republik Österreich nach Artikel V eingeführten Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben zu befreien.