Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
§ 29 Europäisches Übereinkommen über Staateni
ARTIKEL 29
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren betreffend
a) die soziale Sicherheit,
b) Schäden durch Kernenergie,
c) Zölle, Steuern, Abgaben und Geldstrafen.