Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
§ 33 Europäisches Übereinkommen über Staateni
ARTIKEL 33
Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte, die für besondere Rechtsgebiete Fragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.