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Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

§ 9 Europäisches Übereinkommen über Staateni

ARTIKEL 9

In forceOfficial text

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht

a) auf ein Recht des Staates an unbeweglichem Vermögen, auf den Besitz oder den Gebrauch solchen Vermögens durch den Staat oder

b) auf seine Pflichten, die ihm als Inhaber von Rechten an unbeweglichem Vermögen oder als Besitzer obliegen oder sich aus dem Gebrauch eines solchen Vermögens ergeben,

sofern das unbewegliche Vermögen im Gerichtsstaat gelegen ist.