§ 2 VoGrG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen.
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- In Kraft seit 2026-07-30