Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawie · Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien
§ 5 Änderung der Staatsgrenze mit JugoslawieÄnderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII) Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes römisch acht)
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen
10
(Grenzbeschreibung),
11
(Koordinatenverzeichnis) und
12
(Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.