Verordnung über die Volksgruppenbeiräte · Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
§ 6 Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Amendment history
- In Kraft seit 1992-07-22