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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

§ 18 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität eines Mitglieds des Konsulats von der Jurisdiktion des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Strengt eine nach diesem Vertrag von der Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang stehende Widerklage nicht auf die Immunität von der Jurisdiktion berufen.

(3) Der Verzicht auf die Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.