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Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

§ 20 Internationaler Pakt über bürgerliche un

Artikel 20

In forceOfficial text

Vorbehalte von Dänemark, Finnland, Schweden und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978 )

(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.