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Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

§ 31 Internationaler Pakt über bürgerliche un

Artikel 31

In forceOfficial text

(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.

(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.