Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

§ 37 Internationaler Pakt über bürgerliche un

Artikel 37

In forceOfficial text

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.