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Internationaler Pakt über wirtschaftlich · Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

§ 19 Internationaler Pakt über wirtschaftlich

Artikel 19

In forceOfficial text

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Unterrichtung zuleiten.