Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke · Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

§ 3 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Ke

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die österreichische Bundesregierung wird sich bemühen, österreichisches Personal auf Ersuchen der Regierung der Republik Kenia bereitzustellen.

(2) Die Mitglieder des Personals können als Experten oder freiwillige Helfer tätig sein und beratende oder praktische Aufgaben wahrnehmen.