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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

§ 10 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf

Artikel 10

In forceOfficial text

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.