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Übereinkommen über die Registrierung von · Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

§ 11 Übereinkommen über die Registrierung von

Artikel XI Artikel römisch elf

In forceOfficial text

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.