Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 29 Wiener Übereinkommen über das Recht der Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
Artikel 29
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.