Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 5 Wiener Übereinkommen über das Recht der Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge
Artikel 5
Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.