Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 68 Wiener Übereinkommen über das Recht der Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
Artikel 68
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.