Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 8 Wiener Übereinkommen über das Recht der Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung
Artikel 8
Eine sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat bestätigt wird.