Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 83 Wiener Übereinkommen über das Recht der Beitritt
Artikel 83
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.