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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 12 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 12

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

In forceOfficial text

Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-07-19