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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 30 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 30

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.

2. Der Exekutivausschuß

a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;

b) prüft jeden Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;

c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;

d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01