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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 5 Einräumung von Privilegien und Immunität

In forceOfficial text

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, in der Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 155, außer Kraft.