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MedienG · Mediengesetz

§ 26 MedienGKennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Vierter Abschnitt Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

In forceOfficial text

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-05-01