Entwicklungshelfergesetz · Entwicklungshelfergesetz
§ 6 Entwicklungshelfergesetz
Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1968 (Anm.: Richtig: BGBl. Nr. 461/1969 ) , in der jeweils geltenden
Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.
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- In Kraft seit 2013-08-09