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Wappengesetz · Wappengesetz

§ 7 WappengesetzDie Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich

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Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.