§ 30e ORF-GVorrang bei der Aus- und Weiterbildung
5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.