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Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeit · Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

§ 10 Übereinkommen zur Regelung der TätigkeitArtikel 10

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, um Leben und Gesundheit der Menschen auf dem Mond zu sichern. Zu diesem Zweck betrachten sie jeden Menschen auf dem Mond als Raumfahrer im Sinne des Artikels V des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sowie als Teil der Besatzung eines Raumfahrzeugs im Sinne des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.

(2) Die Vertragsstaaten bieten Menschen, die sich auf dem Mond in Not befinden, in ihren Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Anlagen Schutz.