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VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

§ 50 VwGG

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01