VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 57 VwGG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
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- In Kraft seit 2008-07-01