VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 62 VwGGAnzuwendendes Recht
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden hätte.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01