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Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen

§ 15 Übereinkommen über SpezialmissionenBehörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind

Artikel 15

In forceOfficial text

Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.