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StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz

§ 38 StAG

Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen

In forceOfficial text

(1) Soweit den Staatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.

(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01