StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 7 StAGGeschäftsstelle
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte
Bei den Staatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01