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StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz

§ 9 StAGBerichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte

In forceOfficial text

In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und - außer bei Gefahr im Verzug - deren Weisungen abzuwarten.