StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 9 StAGBerichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte
In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und - außer bei Gefahr im Verzug - deren Weisungen abzuwarten.