BMG · Bundesministeriengesetz 1986
§ 18 BMGVollziehung
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
BMG · Bundesministeriengesetz 1986
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.