Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Begrenzung von Bezügen oberster Organe · Begrenzung von Bezügen oberster Organe

§ 1 Begrenzung von Bezügen oberster OrganeArtikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Amendment history
  • In Kraft seit 1990-09-01