Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste · Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
§ 1 Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste
(1) Die durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955 , hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, BGBl. Nr. 269, errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst.
(2) Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten daher die §§ 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 269/1955 außer Kraft; die bisher in § 11 Abs. 2 vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport auszustellen.
Refers to
- Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste Art. 11
- Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste Art. 16
- Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste § 4
- Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste Art. 7