Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste · Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
§ 5 Auflösung der Religionsfonds-Treuhandste
Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.