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Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR

§ 22 Verteilungsgesetz DDR

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.