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Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR

§ 26 Verteilungsgesetz DDR

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.