Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bun · Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)
§ 6 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bun
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung betreffen, Folge zu leisten.