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Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

§ 12 Internationaler Pakt über bürgerliche unArtikel 12

Frankreich:

In forceOfficial text

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingereicht worden sind.