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Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz · Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

§ 1 Polizeibefugnis-EntschädigungsgesetzErsatzpflicht

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

In forceOfficial text

Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.