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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration

§ 22 Satzung der Internationalen Organisation

Artikel 22

In forceOfficial text

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-11-21