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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration

§ 30 Satzung der Internationalen Organisation

Artikel 30

In forceOfficial text

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-11-21