GRBG · Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
§ 8 GRBG
In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
GRBG · Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.