KGG 1992 · Konsulargebührengesetz 1992
§ 11 KGG 1992Fälligkeit
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Refers to
- KGG 1992 § 10
- KGG 1992 Art. 210