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Sitz des internationalen Registeramts fü · Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

§ 16 Sitz des internationalen Registeramts fü

MITTEILUNG DER PERSONALEINSTELLUNGEN PERSONALAUSWEISE

In forceOfficial text

(1) Das Internationale Registeramt wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.

(2) Die Republik Österreich wird den Bediensteten des Internationalen Registeramts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Internationalen Registeramt in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1992-06-04